Sonstige Hilfen
Ergänzend zu den eigentlichen Pflegeleistungen bieten wir diverse Hilfen an.
Ist eine Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die BKK Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für längstens 4 Wochen und höchstens
1.550,00 EUR
im Kalenderjahr. Bei einer Ersatzkraft, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder mit ihm bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, wird die Verhinderungspflege in Höhe des Pflegegeldes vergütet. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monat in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde.Tages- oder Nachtpflege
In manchen Fällen können pflegebedürftige Personen zwar in ihrer eigenen Wohnung leben, eine fachgerechte Pflege ist aber nicht möglich, weil z. B. auch nachts eine ständige Betreuung nötig ist. Die BKK-Pflegekasse bezahlt dann eine entsprechende teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege einschließlich der notwendigen medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung und der Transportkosten.
Die Höchstbeträge hierfür liegen zurzeit in Pflegestufe I bei
450,00 EUR
, in Stufe II bei1.100,00 EUR
und in Stufe III bei1.550,00 EUR
monatlich. Zusätzlich kann der Pflegebedürftige Pflege-Sachleistungen oder Pflegegeld beanspruchen. Der Wert beider Leistungen zusammen darf max. 150% (vorher max. 100% der Höchstbeträge für Pflege-Sachleistung bzw. für Pflegegeld betragen.Kurzzeitpflege
Reicht eine teilstationäre Pflege nicht aus, können die Kosten für eine Kurzzeitpflege (bis zu vier Wochen im Jahr) als Übergangslösung übernommen werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn nach schweren Operationen der Aufenthalt in der eigenen Wohnung allein noch nicht möglich ist oder wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert.
Für einen Höchstbetrag von
1.550,00 EUR
je Kalenderjahr werden die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege finanziert.Für die Dauer der Kurzzeitpflege entfällt das Pflegegeld bzw. die Pflege-Sachleistung.
Kurzzeitpflege für Kinder
Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren, die zu Hause betreut werden, haben einen Anspruch auf spezielle Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kinder in besonders auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Einrichtungen betreut werden
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Die BKK-Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, um
- die Pflege zu erleichtern,
- die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder
- ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.
Handelt es sich um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Mundschutz), so stehen hierfür monatlich bis zu
31,00 EUR
zur Verfügung.Technische Hilfen (wie z. B. Pflegebetten) werden in der Regel leihweise angeboten. Eine Zuzahlung ist hierbei nicht vorgesehen. Zu den technischen Hilfen zählen auch Hausnotrufsysteme. Dabei handelt es sich um elektronische Meldesysteme, mit denen in Notsituationen über einen so genannten Funkfinger ein Notruf an eine Notrufzentrale gesendet wird.
Das Hausnotrufsystem wird von den Pflegebedürftigen/den Angehörigen bei der BKK-Pflegekasse beantragt. Mit der BKK-Zahlung einer monatlichen Pauschale von
18,36 EUR
wird eine zuzahlungsfreie Versorgung mit einem Notrufsystem zur Verfügung gestellt.Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie von den Beratern der BKK-Pflegekasse.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Pflegebedürftige mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (z. B. wegen Demenzerkrankung, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen) - auch unterhalb der Pflegestufe I - können unter bestimmten Umständen zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten. Je nach Betreuungsbedarf wird ein Grundbetrag von
31,00 EUR
monatlich (bei geringem Betreuungsaufwand) bzw. ein höherer Betrag von200,00 EUR
monatlich (bei höherem Betreuungsaufwand) gezahlt.Poolen von Leistungsansprüchen
Ein möglichst selbstbestimmtes Leben im Alter, das ist der Wunsch vieler Menschen, und deshalb finden alternative Lebens- und Wohnformen (z. B. Senioren-WGs) immer mehr Zulauf. Vor diesem Hintergrund können Pflegebedürftige ihre Ansprüche auf Pflege-Sachleistungen mit den Ansprüchen anderer Pflegebedürftiger "zusammenlegen" und daraus gemeinsam Leistungen beziehen. So können sich z. B. die Bewohner einer Senioren-WG, aber auch Nachbarn, die in einem Haus oder einer Straße wohnen, eine Pflegekraft teilen. Dadurch erzielte Einsparungen (z. B. eine Anfahrt statt mehrerer Anfahrten) können für Leistungsverbesserungen verwendet werden.
Pflegeurlaub
Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, müssen sich die Angehörigen kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte können sich in diesem Fall für bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit frei stellen lassen, um für einen nahen Angehörigen* in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Während dieser Zeit sind sie sozialversichert.
Pflegezeit - Freistellung von der Arbeit bis zu 6 Monate
Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen. Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Während der Pflegezeit bleibt der Arbeitnehmer sozialversichert - doch er bezieht kein Gehalt, sein Arbeitsverhältnis ruht. Daher muss er sich für diese Zeit selbst um seinen Krankenversicherungsschutz (Beitragszahlung) kümmern. Zu diesem Thema erhalten Sie eine ausführliche Beratung bei Ihrer BKK. Sprechen Sie uns einfach an.
Einrichtung von Pflegestützpunkten
Künftig soll es wohnortnahe Pflegestützpunkte geben, in denen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Hilfe bei der Suche nach einem Pflegeheim, einer Tagesbetreuung oder Angebote der Altenhilfe finden. Ob Pflegestützpunkte eingerichtet werden, entscheidet das jeweilige Bundesland. Die eingerichteten Pflegestützpunkte werden von den Kranken- und Pflegekassen unterhalten.
Qualitätsprüfung der Heime
Um den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen die Suche nach einem geeigneten Heim zu erleichtern bzw. um die Qualität eines Heimes transparent zu machen, sollen die Pflegeheime in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Ergebnisse der Überprüfung müssen die Heime sichtbar (wie etwa im Eingangsbereich des Heimes) aushängen bzw. jedem Interessenten zugänglich machen.
Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
Muss eine Wohnung umgebaut werden (z. B. Verbreiterung der Wohnungstür, fest installierte Rampen, Beseitigung von Stolperfallen, rutschfester Bodenbelag), damit der Pflegebedürftige selbstständiger leben kann, so kann dies von der BKK-Pflegekasse mit bis zu
2.557,00 EUR
pro Umbaumaßnahme bezuschusst werden. Der Pflegebedürftige hat einen Eigenanteil zu leisten.


