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Urlaubsreisen

Bei Reisen ins Ausland ist es besonders wichtig, einen ausreichenden Versicherungsschutz zu haben.

Auch in den schönsten Wochen des Jahres bleibt man als Urlauber nicht immer von Krankheiten verschont. Innerhalb der Europäischen Union ist eine Behandlung seit Einführung der Europäischen Gesundheitskarte (EHIC) ähnlich unproblematisch wie in Deutschland.

Da das deutsche Krankenversicherungsrecht im Ausland nicht gilt, wurden mit verschiedenen Staaten sogenannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Diese zwischenstaatlichen Abkommen regeln die Leistungsansprüche der Bürger der jeweiligen Staaten bei Aufenthalt im anderen Land.

Bei Inanspruchnahme von Leistungen in Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, dürfen deutsche Krankenkassen keine Kostenerstattung vornehmen. In diesen Fällen ist eine private Auslandskrankenversicherung unbedingt notwendig, ratsam ist diese Versicherung jedoch selbst für Aufenthalte in Abkommensstaaten.

Bei einer Reise in Staaten der Europäischen Union (und EWR-Staaten) besteht für Sie Versicherungsschutz durch Ihre BKK – dies gilt auch für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sowie in den Ländern, mit denen ein "Sozialversicherungsabkommen" abgeschlossen worden ist: Bosnien-Herzegowina, Serbien-Montenegro, Kroatien, Mazedonien, Türkei und Tunesien. Kroatien und Mazedonien akzeptieren allerdings mittlerweile auch die EHIC.

In den EU- und EWR-Staaten können Sie Ihren Anspruch durch Vorlage der EHIC(European Health Insurance Card) nachweisen.

Für alle anderen Staaten, mit denen Auslandsabkommen bestehen, gibt es spezielle Behandlungsscheine. In Großbritannien genügt die Vorlage des Personalausweises.

Über die zwischenstaatlichen Abkommen werden nur sofort notwendige Leistungen (im Akutfall) abgedeckt. Die Kosten eines Rücktransportes in Fällen einer Erkrankung können in keinem Fall von den Krankenkassen übernommen werden.

Vorsicht vor schwarzen Schafen:

Der Versicherte sollte die vorgelegten Dokumente, die er im Ausland erhält, unbedingt gründlich prüfen bevor er sie unterschreibt. Die unmittelbare Ausfertigung einer spezifizierten Rechnung über die erhaltenen Leistungen sollte selbstverständlich sein. Weiterhin sollte unbedingt vor Beginn der Behandlung geklärt werden, nach welchen Regelungen der Arzt im Ausland abrechnet. Erfahrungen zeigen, dass einzelne „schwarze Schafe“ im Gesundheitswesen die Notsituation der Urlauber ausnutzen und nicht nachvollziehbare Forderungen für die Behandlung von Bagatellerkrankung stellen.

Ihre EHIC bzw. Ihren Auslandskrankenschein können Sie hier anfordern.



Zur (geplanten) Behandlung ins Ausland

Für Versicherte, die sich im EU-Ausland oder in EWR-Staaten behandeln lassen möchten, hat der Gesetzgeber entsprechende Möglichkeiten geschaffen. Bitte nehmen Sie jedoch vorher in jedem Fall Kontakt mit uns auf.

Informationen der DVKA

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland stellt auf Ihrer Site umfangreiche Informationen und Merkblätter zur Verfügung.